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Häufig gestellte Fragen und Informationen

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Wann muss ich eine Eidesstattliche Versicherung (E.V.) abgeben?



Natürlich fällt die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung, früher Offenbarungseid genannt, schwer. Die meisten Menschen mit Schulden fürchten sich vor diesem Schritt, zumal in der Ladung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung auch noch von Haftbefehl und Gefängnis die Rede ist. Diese Angst in jedoch unbegründet: Überschuldung an sich ist nicht strafbar!

Ihre Gläubiger erfahren durch Ihre Eidesstattliche Versicherung, wie Ihre aktuelle Vermögenssituation aussieht. Durch Ihre Angaben, die Sie schriftlich im Vermögensverzeichnis machen müssen, erhalten die Gläubiger Aufschluss über etwaige Pfändungsmöglichkeiten. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung kann von Ihren Gläubigern beantragt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist und

* eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war, oder
* Sie die Durchsuchung Ihrer Wohnung verweigert haben, oder
* der Gerichtsvollzieher Sie trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches wiederholt nicht in Ihrer Wohnung angetroffen hat.

Und natürlich sind Sie im Rahmen einer Eidesstattlichen Versicherung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben über Ihre Vermögenssituation verpflichtet.

Datenquelle: BAG-SB Kassel

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