Vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, was ist zu beachten?
Vorläufige Vollstreckbarkeit bezeichnet die Möglichkeit, aus einem noch nicht rechtskräftigem Urteil die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Das Phänomen lässt sich einfach an folgendem Beispiel demonstrieren: In einem Zivilprozess wird der Beklagte durch das erstinstanzliche Gericht verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.000 € zu zahlen. Der Beklagte hat die Möglichkeit, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Solange die Frist zur Einlegung der Berufung noch nicht abgelaufen ist, oder Berufung eingelegt wurde und das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat, ist fraglich, ob dieser Richterspruch Bestand haben wird. Ähnliches gilt natürlich auch für andere Rechtsmittel, etwa die Revision gegen ein Berufungsurteil. In solchen Fällen kann der Kläger gleichwohl auch vor dem Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung die Zahlung des ihm zugesprochenen Betrages verlangen und gegebenenfalls mit den Mitteln des Zwangsvollstreckungsrechts durchsetzen, wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.