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Häufig gestellte Fragen und Informationen

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Meldepflicht der Bürger wird oftmals nicht eingehalten



Meldepflicht der Bürger wird oftmals nicht eingehalten
Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, muss sich jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr, wie bisher, bei seiner Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn die Person sich innerhalb von zwei Wochen bei der neuen Gemeinde anmeldet. Diese teilt der "früheren" Gemeinde dann mit, dass ein Umzug stattgefunden hat.
Leider wird diese Frist vom 14. Tagen bei einer Vielzahl von Bürgern nicht eingehalten.

Aus diesem Grund kommt es immer wieder zu einem Bußgeldverfahren gegen die Personen.
Neben der neuen Anschrift wird auch eine Wirtschaftsauskunft beauftragt

Gerade Unternehmen aus dem Versandhandel und dem Dienstleistungssektor stellen in solchen Fällen oftmals eine Anschriftenermittlung bei einer Auskunftei da bereits versendete Post des Öfteren nicht mehr zugestellt werden kann. In den meisten Fällen wird dann neben der Anschriftenermittlung durch das Einwohnermeldeamt sogleich eine Wirtschaftsauskunft über die finanziellen Umstände der verzogenen Person beantragt. Dies betätigen auch die neuesten Zahlen von sicoon Wirtschaftsauskünfte, die gerade solche Veränderungen am Markt als eines der wenigen Unternehmen in Deutschland penibel auswerten.
Geldbuße bis 500,00 € kann verhängt werden
Wenn man der Pflicht zur An-, Ab- oder Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 500 geahndet werden kann.

Ausnahme: Bei einem Umzug in das Ausland müssen Sie sich bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Auch wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung zu beziehen, müssen Sie sich bei der bisherigen Gemeinde abmelden.
Bemerkung: Der Hauptwohnsitz ist nicht frei wählbar. Die Hauptwohnung ist vielmehr die vorwiegend benutzte Wohnung. Wer verheiratet ist und nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, hat seine Hauptwohnung in der von der Familie vorwiegend benutzten Wohnung. Minderjährige haben ihre Hauptwohnung in der vorwiegend benutzten Wohnung des Sorgeberechtigten. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo jemand den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen hat. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland.

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