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Häufig gestellte Fragen und Informationen

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Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen



Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 schafft ein einheitliches europäisches Zivilverfahren, das vor den Gerichten der Mitgliedstaaten der EU - mit Ausnahme Dänemarks - Anwendung findet. Forderungen bis 2.000 Euro können damit leichter durchgesetzt werden. Die Verordnung gilt - wie das Europäische Mahnverfahren - nur für grenzüberschreitende Fälle.

Beispiel: Peter Müller aus Deutschland hat während seines Urlaubs in Spanien einen Verkehrsunfall mit dem dort lebenden Jos Snchez. Seine Werkstatt schätzt die Reparaturkosten am Auto von Peter Müller auf 1.500 Euro.

Wenn Jos Snchez die Zahlung von 1.500 Euro endgültig verweigert, kann Peter Müller seinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Zukunft vor dem zuständigen spanischen Gericht nach den neuen europäischen Regeln durchsetzen. Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ist einfach, effizient und kostengünstig. Für die Verfahrenseinleitung durch den Kläger und die Erwiderung des Beklagten stehen standardisierte Formulare zur Verfügung. Ausfüllhinweise erleichtern die Nutzung in der Praxis. Weder Peter Müller noch Jos Snchez müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn das Gericht sie für notwendig erachtet. Dadurch werden Reisekosten der Parteien vermieden.

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